Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden, haben Sie häufig die Möglichkeit, den Schaden fiktiv abzurechnen. Das bedeutet: Sie lassen sich den Schaden auf Basis eines Schadengutachtens auszahlen, ohne eine Reparaturrechnung einzureichen. Damit das reibungslos klappt, sollten Sie die wichtigsten Regeln und Stolperfallen kennen.

Bei der fiktiven Abrechnung wird nicht die tatsächliche Werkstattrechnung erstattet, sondern die erforderlichen Reparaturkosten laut Gutachten (kalkuliert nach fach- und sachgerechtem Reparaturweg). Sie entscheiden selbst, ob Sie:
Wichtig: Die fiktive Abrechnung ist kein Sonderfall, sondern ein regulärer Weg der Schadenabrechnung – vorausgesetzt, die Grundlagen sind sauber dokumentiert.
In der Regel: Nein.
Die MwSt. wird grundsätzlich nur erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt, also z. B. bei einer Reparatur mit Rechnung. Bei der fiktiven Abrechnung erhalten Sie typischerweise die Reparaturkosten netto.
Nein – grundsätzlich nicht.
Sie können sich den Schaden auszahlen lassen und das Fahrzeug:
Wichtig: Sicherheit geht vor. Wenn Bauteile betroffen sind, die die Verkehrssicherheit beeinflussen (z. B. Achsteile, Airbagsysteme, Assistenzsysteme), sollte das technisch geprüft und fachgerecht gelöst werden.
Häufig: Ja, wenn ein merkantiler Minderwert vorliegt und im Gutachten nachvollziehbar ermittelt wurde.
Der Minderwert ist ein eigenständiger Schadenposten und hängt u. a. von Fahrzeug, Alter, Laufleistung und Schadenumfang ab.
Das hängt vom Einzelfall ab. Nutzungsausfall/Mietwagen betrifft die Zeit, in der das Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzbar ist. Bei fiktiver Abrechnung wird hier besonders genau hingeschaut. Entscheidend sind u. a. Reparaturwürdigkeit, Ausfalldauer, tatsächliche Nutzung und Nachweise.
Gerade bei fiktiver Abrechnung kürzen Versicherungen häufig Positionen wie:
Ein technisch sauber begründetes Gutachten ist die beste Grundlage, um berechtigte Positionen darzustellen und unnötige Diskussionen zu vermeiden.
Oft ja. Wenn Sie später reparieren lassen, kann sich die Abrechnung ändern – insbesondere wegen der MwSt. und ggf. weiterer Reparaturumstände (z. B. Nachträge). Wie das im Einzelfall gehandhabt wird, sollte man strukturiert prüfen.
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird üblicherweise nach dem Prinzip Wiederbeschaffungswert minus Restwert abgerechnet. Das ist dann keine „klassische“ fiktive Reparaturkostenabrechnung, sondern eine Abrechnung nach Wiederbeschaffungsaufwand.
Viele Geschädigte entscheiden zu früh. Sinnvoll ist meist:
Wir stehen Ihnen auch nach der Gutachtenerstellung mit Rat und Tat zur Seite – und durch die Zusammenarbeit mit kooperierenden Rechtsanwälten kann die Regulierung in vielen Fällen deutlich schneller und konsequenter erfolgen.
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